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Die Säkularisation

Sehr viele religiöse Kunstgegenstände und Schriften, ja sogar Gewänder wurden von den Mönchen der umliegenden Klöster im Oberland in Bürgerhäuser verbracht, um sie vor dem Zugriff der weltlichen Obrigkeit zu retten. Auch das Höckhen-Haus war ein bevorzugtes Versteck und so verblieben letztendlich etliche der Gegenstände als Geschenk in den Häusern.

 

Geschichte der Säkularisation

Herzog Max I. etablierte im 16. Jahrhundert auf Grundlage der Superiorität ("übergeordnete Stellung") des Staates ein geistliches Ratskollegium, das der Kirchenaufsicht dienen sollte. Ab 1608 beanspruchte der Kurfürst das Patronatsrecht für sich, so es bei Stiftern und Klöstern Unstimmigkeiten gab. Im Jahr 1703 empfahl Kurfürst Albrecht von Bayern der österr. Kaiserin Maria Theresia, Österreich und insbesondere Bayern durch die Säkularisierung (Verweltlichung) und damit Einverleibung von Fürstbistümern zu vergrößern. Die Kaiserin lehnte dies aber als "großes Unrecht" ab. Vierzig Jahre später hielt ein kurbrandenburgischer Diplomat die Neuaufteilung geistlicher Güter zum Wohle des Unterhalts des Kaisers, Fürsten und anderer Regenten für durchführbar. Die Juristen Wolf, Heineccius und Pufendorf bekräftigten seine Ansicht, indem sie die Kirche als einen "reichen, mächtigen Staat im Staate" bezeichneten und dem somit unterdrückten Staate geholfen werden müsste.

 

Auswirkungen auf das Klosterwesen

Ab dieser Zeit in der zweiten Hälfte des 18. Jhrdt. verstärkten die bayrischen Kurfürsten die bürokratisch strangulierenden Maßnahmen gegen die Klöster und so wurde z.B. dem Bettelorden seine gewohnten Kollekten verboten. 1764 erließ der Kurfürst ein "Amortisationsdekret", das den Novizen verbot, Erbgüter mit in die Klöster zu nehmen. Fünf Jahre später wurde dem Bettelorden weiter verboten, Ordensvisitation durch Geistliche und Kollegien durchzuführen, die außerhalb der bayrischen Grenze ansässig waren. Das Kloster durfte auch nicht mehr als ein Sechstel nichtbayrische Angehörige aufnehmen, die Personalstände mussten an das geistliche Ratskollegium gemeldet werden. Auch den örtlichen Bischöfen wurde untersagt, Klostervisitationen vorzu-nehmen. Auf Druck der französischen, portugiesischen und spanischen Könige wurde 1773 durch Papst Clemens XIV. der Jesuitenorden aufgehoben, die bayrischen Jesuitengüter dem kurfürstlichen Schulfond überstellt.

Abtretungsurkunde 1803 Besitzergreifungsurkunde Freising 1803

Staatsziel Säkularisation

Maximilian von Montgelas stellt 1789 seine Denkschrift „Mémoire instructif sur les droits des Ducs de Bavière en matière ecclésiastique“ fertig. Montgelas schlägt darin dem Herzog von Zweibrücken und dem Kurfürsten Max IV. Joseph vor, die Souveränität des Staats endgültig auszuweiten und damit weite Teile des Kirchenbesitzes - insbesondere Grund und Boden - auf den Staatsbesitz zu übertragen. Er begründete dies u.a. mit der Feststellung, dass die Bistümer ja mit Hilfe der weltlichen Fürsten eingerichtet worden waren und spätestens seit dem Westfälischen Frieden seien die protestantischen Fürsten in die absolute Territorialeinheit eingetreten, für ihre katholischen Pendants könne also nichts anderes gelten. Obwohl in diesem Friedensvertrag eindeutig geregelt war, dass weltliche Fürsten grund- sätzlich nicht Eigentümer geistlicher Güter werden konnten.

 

Enteignung der Klöster

1798 wurde Papst Pius VI. von Kurfürst Karl Theodor um die Erlaubnis gebeten, eine Sondersteuer von 15 Mio Gulden erheben zu dürfen. Da die Kirche, allen voran die Klöster, einen Konkurs ihrer Stifte befürchteten, reduzierte der Papst diese Forderung um zwei Drittel. Nicht alle Klöster überlebten diese Eingriffe und 1801 schloss das von den Wittelsbachern gegründete Theatinerkloster infolge der aufgehobenen Zuwendungen, der Benediktinerabtei Ensdorf wurde verboten, einen Nachfolger für den gerade verstorbenen Abt zu wählen.

Ende Januar 1802 wurde vom Kurfürst eine Klosterkommission eingesetzt, die als Vorgabe die Strangulierung der Franziskaner- und Kapuzinerorden erhalten hatten: nichtbayrische Ordensangehörige wurden ausgewiesen, Karmeliter und Augustiner innerhalb gemeinsamer Klöster in Straubing und München zusammengezogen. Die Stimmung pro Säkularisation war so immens, dass nicht einmal der Heilige Stuhl in Rom Interesse am Erhalt der geistlichen Reichsfürstentümer zeigte. Zusätzlich befeuert wurde die Entwicklung durch die militärischen Erfolge Napoléon Bonapartes, da die Grenzverschiebungen am Linksrhein die fast völlige Aufhebung geistlicher Reichsstände bedeutete. 1803 wurden dann sogar sogenannte "Aussterbeklöster" eingerichtet, die vor der Auflösung bewahrt blieben, aber keine Novizen mehr aufnehmen durften. Das Todesurteil für die betreffenden Klöster.

 

Ende der Säkularisation

Erst 1870 änderte sich die Meinung gegen die Auflösung des Kirchenstaates, weil viele Katholiken um die Unabhängigkeit des Papstes fürchteten. Trotzdem war die Säkularisation und ihre Folgen einer der stärksten kulturellen Umbrüche der gesamten bayrischen Geschichte. Im Anschluss war der Übergang zurück in die Normalität mit sehr vielen Problemen für den Staat verbunden: Gehaltszahlungen an kirchliche Mitarbeiter und der Versorgung deren Hinterbliebenen, Baukostenzuschüsse u.ä. machten eine Neuordnung notwendig. Und brachte die noch heute gültige Kirchensteuer auf den Weg, da der Staat auf die schlaue Idee verfiel, dass die Kirchenangehörigen, die Gläubigen also, für den Erhalt der Institution aufkommen sollte. Die Erschließung neuer Finanzquellen war für die Kirche überlebenswichtig, genau wie für den Staat, der durch die Verbindung mit der evangel. Kirche seit der Reformation und durch die Säkularisation von Kirchenvermögen beider Kirchen finanziell für beide verantwortlich war.

 

1919 wurde die Kirchensteuerfrage in der Nationalversammlung diskutiert, die Kirchen forderten die Aufnahme der Garantie für eine Kirchensteuer in die Verfassung. Dies wurde auch umgesetzt und in in Art. 137 Abs. 6 WRF zementiert. Auch das kirchenfeindliche Terrorregime des III: Reichs konnte nur kurz über eine "Kannbestimmung" die Erhebung unterbrechen, schon 1943 eröffneten Kirchensteuerämter, die die Verwaltung damals in die eigene Regie übernahmen. Bis heute ist das aus der Weimarer Republik stammende Gesetz gültig und im Grundgesetz verankert - Art. 140 GG.

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